Amtstafel 2005


Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung

 

Hatting, am 22.09.2005

Zahl : 146+147/2005

Betr .: Bauverhandlung – Eder, Schöpf Silvia

Mit Eingabe vom 5. September 2005 haben die Bauwerber Eder Verena & Markus, wohnhaft in Zirl, Bahnhofstraße 32b, und Schöpf Silvia, wohnhaft in Zirl, Ranggerweg 70, um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Doppelhaushälfte) mit Carport auf Gp. 1447/1 bzw. 1447/2 KG Hatting angesucht. Hierüber wird im Sinne des § 24 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 (LGBl. Nr. 94/2001) und der §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) die mündliche Verhandlung für

 

Dienstag, 11. Oktober 2005, um 14:00 Uhr

an Ort und Stelle angeordnet.

 

Sie werden eingeladen, als Partei zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Der Bauwerber wird aufgefordert, vor der Verhandlung die genaue Lage des zu erbauenden Objektes sowie die Grundgrenzen erkenntlich zu machen. Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung durch persönliche Verständigung der uns bekannten Beteiligten am Verfahren und durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurde. Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren und dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend ansehen. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach § 42 AVG nicht berücksichtigt werden. Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tage vor der örtlichen Verhandlung beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf. Gegen diesen Ladungsbescheid ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Diese Verständigung ergeht an :

  • öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindeamtstafel
  • Eder Verena & Markus, Bahnhofstraße 32b, 6170 Zirl
  • Schöpf Silvia, Ranggerweg 70, 6170 Zirl
  • Bürogemeinschaft Weber - Hörtnagl, Brandstatt 15, 6173 Oberperfuss
  • Mag. Dorn Heinz und Moni ka, Puite 2, 6402 Hatting
  • Kluckner Bernhard, Puite 1, 6402 Hatting
  • Czermak Helmut und Barbara, Puite 3, 6402 Hatting
  • Lener Josef, Salzstraße 7, 6402 Hatting
  • Krug Rudolf, Puitenweg 13, 6402 Hatting
  • Valtiner Alfons sen., Puitenweg 11, 6402 Hatting
  • Valtiner Alexander, Puitenweg 11a, 6402 Hatting
  • Kluckner Hubert, Puitenweg 9, 6402 Hatting
  • TIWAG, Regionalstelle Thaur, Bert-Köllensperger-Straße 10, 6065 Thaur
  • die Gemeinde

 


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