Amtstafel 2005


Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung

Hatting, am 06.12.2005

Zahl : 157/2005

Betr .: Bauverhandlung – Mag. Kostner Wolfgang

 

Mit Eingabe vom 18. November 2005 hat der Bauwerber Mag. art. Kostner Wolfgang, wh. in Hatting, Bahnstraße 15, um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gp. 1638/2 KG Hatting angesucht. Hierüber wird im Sinne des § 24 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 (LGBl. Nr. 94/2001) und der §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) die mündliche Verhandlung für

 

Donnerstag, 22. Dezember 2005, um 15:15 Uhr

an Ort und Stelle angeordnet.

 

Sie werden eingeladen, als Partei zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Der Bauwerber wird aufgefordert, vor der Verhandlung die genaue Lage des zu erbauenden Objektes sowie die Grundgrenzen erkenntlich zu machen. Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung durch persönliche Verständigung der uns bekannten Beteiligten am Verfahren und durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurde. Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren und dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend ansehen. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach § 42 AVG nicht berücksichtigt werden. Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tage vor der örtlichen Verhandlung beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf. Gegen diesen Ladungsbescheid ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Diese Verständigung ergeht an :

  • öffentliche Be kanntmachung durch Anschlag an die Gemeindeamtstafel
  • Mag. art. Kostner Wolfgang, Bahnstraße 15, 6402 Hatting
  • Ing. Hermann Jenewein Baugesellschaft m.b.H., Gewerbepark 4,6091 Götzens
  • Mag. Peter Kostner, Feldweg 3, 6402 Hatting
  • Piesch Moni ka & Peter, Feldweg 6, 6402 Hatting
  • Piesch Markus, Feldweg 6, 6402 Hatting
  • Krug Gerhard, Feldweg 4, 6402 Hatting
  • Krug Manfred, Salzstraße 16, 6402 Hatting
  • Rotter Ingolf, Gießenweg 10, 6402 Hatting
  • DI Hable Hermengild, Gießenweg 7, 6402 Hatting
  • Lucchese Evelin, Gießenweg 7a, 6402 Hatting
  • TIWAG-Netz AG, Netzanschluss, Salurner Straße 15/II, 6020 Innsbruck
  • die Gemeinde

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