Amtstafel 2005


Kundmachung - Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000

Hatting, am 02.06.2005

Zahl :

030-0/2005

Betreff :

Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, Altanlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe

Mit 1. Oktober 2000 ist das Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, LGBl. 34 in Kraft getreten. Nach dessen § 21 Absatz 2 besteht für Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe die gesetzliche Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes – das heißt bis zum 1. Oktober 2005die im Erdreich verlegten Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen, die einwandig ausgeführt sind, entsprechend dem Stand der Technik doppelwandig auszuführen oder durch doppelwandige Behälter bzw. Leitungen zu ersetzen und diese weiters mit einer Leckwarneinrichtung auszustatten. Gesetzlich gefordert sind nun auch eine Ausstattung des Brennstofflagerbehälters mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber.

Der Eigentümer der Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Durchführung dieser Maßnahmen der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Bestätigung über ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Maßnahmen vorzulegen. Eine Eintragung im Kehrbuch hat zu erfolgen.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der betreffenden Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten eine angemessene, höchstens sechsmonatige Frist zu setzen, innerhalb der die fehlenden Maßnahmen nachzuholen sind. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Behörde den weiteren Betrieb der Anlage zu untersagen. Weiters sind die ordnungsgemäße Beseitigung der betreffenden Behälter bzw. Leitungen und die Durchführung aller zur Abwendung von Gefahren für die Umwelt darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Angeschlagen am:

02.06.2005

Abgenommen am:

31.10.2005


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