Amtstafel 2005


Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Hatting, am 22.07.2005

Zahl :

031/05 + Bauakt

Betreff :

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

im Bereich `Stallerbach´, Gp. 1393 KG Hatting

Kundmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.07.2005 die Aufhebung folgender Beschlussfassung vom 03.03.2004 beschlossen:

In Anlehnung des in der GR-Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Punkt 14 gefassten Beschlusses (…die gesamte Gp. 1393 als künftiges Gewerbegebiet im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Hatting auszuweisen) beschließt der Gemeinderat einstimmig, den von Herrn Arch. DI Ofner Erwin ausgearbeiteten Entwurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes 318ÖRKÄ-1 für die Gp. 1393 zur Gänze KG Hatting gemäß § 64 Abs. 1 des TROG 2001 i.d.g.F. während vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Hatting während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Personen, die in der Gemeinde Hatting ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Der Gemeinderat fasst zugleich den Beschluss, dass diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes rechtswirksam wird, wenn spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Anschließend hat der Gemeinderat gemäß § 68 bzw. § 64 TROG 2001, LGBl. Nr. 93 i.d.g.F. die Auflage und Erlassung des von Herrn Arch. DI Ofner Erwin neu ausgearbeiteten Entwurfes zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes 318ÖRKÄ-1 für die Gp. 1393 zur Gänze KG Hatting in `Vorwiegend gemischte Nutzung´ beschlossen.

Diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes liegt gem. § 64 Abs. 4 in der Zeit vom

 

22.07.2005 bis 08.08.2005

 

im Gemeindeamt der Gemeinde Hatting zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Personen, die in der Gemeinde Hatting ihren ordentlichen Wohnsitz haben und Rechtsträgern, die im Gemeindegebiet eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Angeschlagen am:

22.07.2005

Abgenommen am:

16.08.2005


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