Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 158/2015, wird hiermit die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 28/2016, bekanntgemacht.

Die Verordnung der Bundesregierung hat folgenden Wortlaut:

„Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.

Aufgrund des § 1 Abs. 1 BPräsWG wird verordnet:

§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. April 2016 festgesetzt.

§ 3. Als Stichtag wird der 23. Februar 2016 bestimmt.

§ 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.“

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf

 

Angeschlagen am:

14.03.2016

Abgenommen am:

25.04.2016

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