Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 25. September 2022 liegt vom 18.07.2022 bis einschließlich 22.07.2022 im Gemeindeamt HATTING, Bahnstr. 2 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Zur Einsichtnahme bestimmte Stunden:

Mo. 18.07.2022 von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Di. 19.07.2022 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Mi. 20.07.2022 von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Do. 21.07.2022 von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Fr. 22.07.2022 von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Landtagswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen. Wahlberechtigt sind:

a) österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am 25. September 2022 das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und

b) österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am 25. September 2022 das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens für zehn Jahre.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag, das ist der 28. Juni 2022, zu beurteilen. Das Wahlrecht nach lit. b kann bei der Landtagswahl 2022 nur ausgeübt werden, wenn rechtzeitig die Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland bei einer Tiroler Gemeinde beantragt wurde.

Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder österreichische Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei folgender Amtsstelle einen Berichtigungsantrag stellen (der Antrag muss bis spätestens 17:00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums dort einlangen):

Gemeindeamt Hatting, Bahnstraße 2

Die Berichtigungsanträge sind für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Die Berichtigungsanträge sind zu begründen und es sind die zu ihrer Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.

Der Bürgermeister hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

Schriftliche Berichtigungsanträge und schriftliche Einwendungen des Betroffenen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit Berichtigungsformulare zu verwenden. Diese werden beim oa. Stadt-/Markt-/Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.

Wer bei der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Berichtigungsrecht offensichtlich mutwillig missbraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro bestraft.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.

Kundmachung
angeschlagen am 10.07.2022
abgenommen am 23.07.2022

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