Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, in der geltenden Fassung, wird hiermit die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 273/2022, bekanntgemacht.
Die Verordnung der Bundesregierung hat folgenden Wortlaut:
„Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages“
Aufgrund des § 1 Abs. 1 BPräsWG wird verordnet:
- 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
- 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 9. Oktober 2022 festgesetzt.
- 3. Als Stichtag wird der 9. August 2022 bestimmt.
- 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für alle Geschlechter.
Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.
Kundmachung
angeschlagen am: 22.07.2022
abgenommen am: 10.10.2022