Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 158/2015, wird hiermit die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 28/2016, bekanntgemacht.
Die Verordnung der Bundesregierung hat folgenden Wortlaut:
„Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.
Aufgrund des § 1 Abs. 1 BPräsWG wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. April 2016 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 23. Februar 2016 bestimmt.
§ 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.“
Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf
Angeschlagen am: |
14.03.2016 |
Abgenommen am: |
25.04.2016 |