Kundmachung der Wahllokale, Wahlzeiten und Verbotszonen - zweiter Wahlgang Wiederholung
Kundmachung der Wahllokale, Wahlzeiten und Verbotszonen
Bundespräsidentenwahl 2016 – zweiter Wahlgang Wiederholung
Gemeinde Hatting
Nach § 10 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in Verbindung mit § 52 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 werden folgende Wahllokale, Wahlzeiten und Verbotszonen kundgemacht:
Spr. |
Bezeichnung |
Anschrift |
Öffnungszeit |
barriere- |
Verbotszone |
|
von |
bis |
|||||
1 |
Volksschule Hatting |
Schulgasse 1 |
07:00 |
14:00 |
ja |
50 m im Umkreis des Wahllokals |
Im Gebäude des Wahllokales und innerhalb der Verbotszone sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218,- Euro zu ahnden ist.
Für die Gemeindewahlbehörde
Gemeindewahlleiter Dietmar Schöpf eh.
Angeschlagen am: |
30.08.2016 |
Abgenommen am: |
03.10.2016 |