Bundespräsidentenwahl 2016 - Kundmachung der Wahllokale, Wahlzeiten und Verbotszonen
Bundespräsidentenwahl 2016 – zweiter Wahlgang Wiederholung
Gemeinde Hatting
Nach § 10 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in Verbindung mit § 52 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 werden anlässlich der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 folgende Wahllokale und dazugehörige Verbotszonen sowie Wahlzeiten kundgemacht:
Spr. |
Bezeichnung |
Anschrift |
Öffnungszeit |
barriere- |
Verbotszone |
|
von |
bis |
|||||
1 |
Volksschule Hatting |
Schulgasse 1 |
07:00 |
14:00 |
ja |
50 m im Umkreis des Wahllokals |
Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet.
Im Gebäude des Wahllokales und innerhalb der Verbotszone sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen oder Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Personen sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Für die Gemeindewahlbehörde
Gemeindewahlleiter Dietmar Schöpf eh.
Angeschlagen am: |
29.10.2016 |
Abgenommen am: |
05.12.2016 |