Forsttagsatzungsbeschlüsse 2014

Hatting, am 31.01.2014

Kundmachung gemäß § 21 Tiroler Waldordnung 2005

Die von der Forsttagsatzungskommission bewilligten Fällungsanträge liegen zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden im Gemeindeamt Hatting auf. Diese Entscheidungen (=Bescheid) der Forsttagsatzungskommission, mit denen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wurden, gelten mit Beginn der Auflage als zugestellt. Entscheidungen (=Bescheide) mit denen eingebrachte Anträge gekürzt bzw. abgelehnt wurden, ergehen schriftlich.

Gegen die Bescheide der Forsttagsatzungskommission kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides, somit ab Auflage im Gemeindeamt, bei der zuständigen Forsttagsatzungskommission schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.

Bewilligte Fällungen sind gemäß § 35 Tiroler Waldordnung 2005 vor der Schlägerung durch den zuständigen Gemeindewaldaufseher oder durch das in der Liste der Fällungsbewilligungen namhaft gemachte Forstorgan auszuzeigen.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf e.h.

Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission: Dipl.Ing. Günther Brenner e.h.

Angeschlagen am:

31.01.2014

Abgenommen am:

 

 

 

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